DAS FAHRRAD UND SEINE BENUTZUNG
Allgemeines:
Es wird darum gebeten, das der Mieter ca. 30 Minuten vor Mietantritt in der Geschäftsstelle erscheinen möchte, um die erforderlichen Formalitäten wie, Mietvertrag, Sicherheitseinweisung und Einweisung am Rad durchführen zu können.
1.1 Der Mieter erkennt durch die Übernahme des gemieteten Fahrrades an, dass es sich mitsamt Zubehör in einem verkehrssicheren, fahrbereiten, mangelfreien und sauberen Zustand befindet.
1.2 Der Mieter darf das Fahrrad nur in verkehrsüblicher Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung, benutzen. Straßenräder darf er nicht abseits befestigter Wege und zu keinem anderen bestimmungsungemäßen Gebrauch benutzen.
1.3 Das Fahrrad darf ausschließlich nur vom Mieter gefahren werden.
2. PFLICHTEN DES MIETERS
2.1 Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrrad pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln und nur an einem sicheren Ort im verschlossenen Zustand abzuschließen. Das Fahrrad muss außerhalb geschlossener Räume mit einem festen Gegenstand (Zaun, Laterne, etc.) gesichert werden.
2.2 Der Mieter verpflichtet sich, in der Mietzeit aufgetretene Mängel bei Wiedergabe des Fahrrades dem Vermieter mitzuteilen.
2.3 Nicht zulässig ist der Transport einer oder mehrerer zusätzlicher Personen, z.B. auf dem Gepäckträger, Überladung eines Fahrrades oder Anhängers (z.B. 3 Kinder in einem Anhänger für 2 Kinder).
2.4 Nicht zulässig ist das Überfahren von Hindernissen, etwa Bordsteinkanten, bei denen das Rad offensichtlich einen Schaden erleiden kann.
2.5 Nicht zulässig ist eine Zweckentfremdung der Mietobjekte (City-Bike für Downhill oder Sprünge).
2.6 Der Mieter hat sich gemäß den im Straßenverkehr geltenden Regeln fortzubewegen.
3. REPARATUR
3.1 Wird eine Reparatur notwendig, so trägt der Vermieter die Kosten, wenn ihre Ursache weder auf unsachgemäße Behandlung durch den Mieter noch auf dessen Verschulden beruht. Für letztere Umstände ist der Mieter verantwortlich.
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4. DAS FAHRRAD UND SEINE BENUTZUNG
4.1 Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn das Fahrrad in einen Unfall verwickelt wurde oder es auch Diebstahl abhanden gekommen ist. Bei einem Unfall hat der Mieter dem Vermieter einen ausführlichen, schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze vorzulegen. Der Bericht über den Unfall muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der etwaig beteiligten Fahrzeuge enthalten.
4.2 Der Mieter haftet grundsätzlich für Diebstahl, da es während der Mietdauer in seiner Kraft liegt, das Mietobjekt entsprechend zu sichern und zu bewachen. Die Mietobjekte sind den übergebenen Sicherungsmitteln gegen Diebstahl zu schützen. Ein Diebstahl ist unverzüglich zu melden, damit die Meldung an die Ordnungsbehörde/Polizei weiterleitet werden kann.
5. HAFTUNG
5.1 Der Mieter haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
5.2 Der Mieter hat das Fahrrad im demselben Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.
5.3 Der Mieter haftet für die schuldhafte Beschädigung des Fahrrades und für die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Er hat dann auch die Schadensnebenkosten zu ersetzen.
5.4 Soweit ein Dritter dem Vermieter den Schaden ersetzt, wird der Mieter von seiner Ersatzpflicht frei.
6. RÜCKGABE DES FAHRRADES
6.1 Der Mieter hat das Fahrrad spätestens am Ende der vereinbarten Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben und zwar während der Geschäftszeit des Vermieters. Die Rückgabe außerdem der Geschäftszeit erfolgt auf Risiko des Mieters.
6.2 Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der Einwilligung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit.
6.3 Wird das Fahrrad nicht rechtzeitig zurückgegeben, hat der Mieter dem Vermieter für jeden angefangenen Tag den Tagesmietzins zu zahlen und gegebenenfalls einen darüber hinausgehenden Schaden zu ersetzen.
6.4 Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von 3 Werktagen nach Rückgabe des Fahrrades, aufgetretene Mängel, für die der Mieter haftbar ist, ihm gegenüber zu beanstanden.
7. STORNOGEBÜHREN
7.1 Bei Nichteinhaltung von Reservierungen werden folgende Stornogebühren fällig. 3 Tage vor Verleihbeginn 50% des Verleihpreises, 1 Tage vor Verleihbeginn 90% des Verleihpreises. Auch bei Schlechtwetter werden die Stornogebühren fällig.
8. ABSCHLIESSENDES
8.1 Weitere Nebenabreden sind nicht geschlossen worden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.
8.2 Sollten einzelne der Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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